Bei der Bekämpfung von Großschadenlagen oder Katastrophen ist die Katastrophenschutzbehörde im besonderen Maße gezwungen, ihre Entscheidungen den sich ändernden Gefahren- und Schadenlagen flexibel und schnell anzupassen.
Die Region Hannover ist für den Katastrophenschutz in ihrem Gebiet zuständig. Für die Region Hannover gelten gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG entsprechend den Regelungen für Landkreise. Die Region Hannover ist danach Katastrophenschutzbehörde für ihr Gebiet mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover. Die Landeshauptstadt Hannover ist eigene Gefahrenabwehr- und KatS-Behörde und damit in ihrem Zuständigkeitsbereich die zuständige Behörde für alle Gefahrenabwehr- und KatS-Maßnahmen.
Die Region Hannover trifft die notwendigen Vorbereitungen in Form von
- Katastrophenschutzplänen
- Sonderplänen/Externen Notfallplänen
- Vorhaltung einer Technischen Einsatzleitung gemäß § 22 NKatSG
- als mobiles Führungsinstrument
- mit besonderer Ausstattung.
Grundsatz
Die TEL leitet und koordiniert alle Abwehrmaßnahmen in einem Schadengebiet
- im Katastrophenfall gemäß NKatSG
- beim außergewöhnlichen Ereignis nach Übertragung
- im Großschadenfall auf Anforderung, z.B. nach dem NRettDG
- gemäß Sonderplan/Externer Notfallplan zum allgemeinen KatS-Plan
- in sonstigen Fällen im Auftrag durch einen Bedarfsträger.
Auftrag
Der TEL obliegt je nach Einsatzoption
- die operativ-taktische Führung
- die taktisch-technische Führung
aller für den Einsatz unterstellten Einheiten der verschiedenen Fachdienste / Organisationen am Gefahren- oder Schadenort.
Einsatzgrundlagen
Der Einsatz erfolgt auf Weisung der Region Hannover
- grundsätzlich im Katastrophenfall
- Rechtsgrundlage § 22 NKatSG
- bei außergewöhnlichen Ereignissen
- bei Großschadenlagen
- z.B. bei Bedarf als Einsatzmittel für die Örtliche Einsatzleitung Rettungsdienst (§ 7 NRettDG).
Der Einsatz erfolgt
- in der Landeshauptstadt Hannover auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Technischen Einsatzleitung Hannover vom 22.12.2011.
Der Einsatz erfolgt gemäß besonderer Festlegung
- eines KatS-Sonderplans
- eines externen Notfallplans
- Rechtsgrundlage § 22 i .V. m. §§ 10 und 10a NKatSG.
Der Einsatz erfolgt auf Anforderung anderer Behörden
- einer regionsangehörigen Stadt oder Gemeinde
- Rechtsgrundlage § 3 NBrandSchG, § 102 Nds. SOG oder
- § 4 NVwVfG (Amtshilfeersuchen)
- benachbarter Gebietskörperschaften
- Rechtsgrundlage § 23 NKatSG oder
- § 3 NBrandSchG
- sonstiger Behörden und Bedarfsträger
- Rechtsgrundlage § 4 NVwVfG und Vereinbarungen/Absprachen.
Der Einsatz erfolgt als überörtliche Hilfe auf Anforderung
- eines Bedarfsträgers über die Polizeidirektion Hannover, Amt für Brand- und Katastrophenschutz
- Rechtsgrundlage § 23 NKatSG.